Allgemeine Bedingungen die touristische Vermietung der Ferienwohnungen an der Küste betreffend CIB Küste – Konföderation der Immobilienberufe Küste
Artikel 1
Die nachstehenden allgemeinen Bedingungen betreffen das Verhältnis zwischen den Vermietern der möblierten Ferienresidenzen, den touristischen Vermietungsagenturen und den Mietern.
Artikel 2
Die Übereinkunft zwischen Vermieter und touristischer Vermietungsagentur besteht namentlich aus der Arbeit der touristischen Vermietungsagentur einen Mieter zu suchen und zur Vermietung bereitzustellen. Hierfür kann die touristische Vermietungsagentur Plakate und Reklametafeln anbringen, soweit der Vermieter damit einverstanden ist. Diese Übereinkunft schließt ebenfalls folgende Aufgaben ein: In Empfangnahme des Mieters, säubern der Ferienwohnung falls dies mit dem Vermieter vereinbart wurde, das Ablesen der Zähler, außer, es wurde eine Pauschalsumme in Rechnung gestellt für den Verbrauch von Wasser, Gas, Elektrizität und Heizung.
Die touristische Vermietungsagentur ist weder verpflichtet zu einer Inventaraufnahme, noch zur Überprüfung der Ferienwohnung, falls hierfür keine bestimmten Vereinbarungen getroffen wurden. Sobald die touristische Vermietungsagentur einen Mieter gefunden hat, tritt sie als Bevollmächtigter des Vermieters auf. Die Vollmacht schließt folgende juristische Akte ein: die Vermietung der Ferienresidenzen, Einziehung der Mieten, wie in Art. 7 beschrieben, und Erhebung einer Kaution zur Deckung der Verpflichtungen des Mieters (siehe Art. 8).
Diese Akten werden im Namen und auf Rechnung des Vermieters verrichtet. Wenn die touristische Vermietungsagentur den Namen des Mieters nicht erwähnt, treten die Regeln, die Provision betreffend, in Kraft, und die touristische Vermietungsagentur ist gehalten, alle Verpflichtungen, die aus dem Vermietungsvertrag entstehen, zu erfüllen.
Artikel 3
Der der touristischer Vermietungsagentur erteilte Auftrag ist ausschließlich. Die jeweilige Dauer des ausschließlichen Auftrages wird immer schriftlich spezifiziert. Falls während der Dauer einer ausschließlichen Vollmacht der Vermieter selbst, oder durch eine dritte Person, die Wohnung vermietet, ist er verpflichtet, die Vermittlungsgebühr an die touristische Vermietungsagentur zu zahlen, sowie eine Pauschalentschädigung von € 200,00. Falls aufgrund eines Versehens des Vermieters eine Doppelvermietung zustande kommt, ist dieser gehalten, den Mieter ohne Vorbehalt zu entschädigen (siehe Art. 10).
Artikel 4
Dem Vermieter, oder einer dritten Person, ist es für die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung eines Vertrages mit einer touristischen Vermietungsagentur untersagt, mit den von dieser eingebrachten Kunden Vermietungen abzuschließen. Falls der Vermieter das Verbot außer acht lässt, kann er zur Zahlung der Vermittlungsgebühr für evtl. abgeschlossene Mietverträge verpflichtet werden, sowie zur Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes von € 200,00.
Artikel 5
Die touristische Vermietungsagentur ist berechtigt, die für einen ungestörten und normalen Genuss des Ferienhauses notwendigen Gegenstände reinigen, restaurieren und ersetzen zu lassen. Die touristische Vermietungsagentur darf die Kosten von den dem Vermieter schuldigen Beträgen abziehen. Sollte der normale Genuss einer Ferienwohnung nicht gesichert sein, hat die touristische Vermietungsagentur das Recht, den Mieter anderweitig unterzubringen.
Artikel 6
Mindestens zweimonatlich wird die touristische Vermietungsagentur dem Vermieter eine detaillierte Abrechnung vorlegen.
Artikel 7
Jede Reservierung einer Ferien-Residenz bedingt eine Anzahlung von mindestens 50% des Mietpreises. Der Saldo der Miete, sowie die Nebenspesen sind 14 Tage vor Beginn des Anfangsdatums der Vermietung zu zahlen.
Artikel 8
Zu diesem Datum muss der Mieter ebenfalls eine Kaution überweisen. Diese Kaution wird zwei Monate nach Abreise des Mieters zurückerstattet, sofern dieser alle Vertragsbestimmungen erfüllt hat.
Artikel 9
Wenn der Mieter bis zu dem bestimmten Datum den Restbetrag nicht überwiesen hat, hat die touristische Vermietungsagentur das Recht, die Ferienwohnung weiter zu vermieten. In diesem Falle hat der erste Mieter der touristischen Vermietungsagentur die Mietdifferenz, sowie die Vermittlungsspesen von 25% auf die neue Vermietung zu zahlen. Kann die Ferienwohnung nicht neu vermietet werden, bleibt der Mieter den ganzen Saldo dem Vermieter schuldig. Dem Mieter wird empfohlen eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen.
Artikel 10
Im Falle einer doppelten Vermietung seitens der touristischen Vermietungsagentur, darf die Vermietungsagentur eine gleichwertige Wohnung zum gleichen Mietpreis anbieten. Der Mieter kann dies ablehnen und in diesem Fall erstattet die Vermietungsagentur die eingezahlten Summen ohne irgendeinen Schadenersatz zurück.
Artikel 11
Der Mieter benötigt die schriftliche Zustimmung des Vermieters oder der touristischen Vermietungsagentur zur Untervermietung oder zum Halten von Haustieren. Haustiere dürfen niemals alleine in der Ferienwohnung hinter gelassen werden. Stellt sich nachträglich bei der Kontrolle heraus, dass trotzdem ein Haustier anwesend war, ist der Mieter einen Pauschalschadenersatz in Höhe von € 150,00 verschuldet, außer dem vom Haustier verursachten Schaden. Dieser Pauschalschadenersatz dient lediglich der Säuberung der Ferienwohnung. Die Vermietungsagentur kann die Anwesenheit eines Haustieres über Bilder nachweisen.
Artikel 12
Wie ein guter Familienvater muss der Mieter von dem gemieteten Gut Gebrauch machen. Das heißt, dass der Platz der Möbel nicht verändert werden darf, und auch die anderen Gegenstände so zu verbleiben haben, wie er sie vorgefunden hat. Der Mieter muss die Ferienwohnung säubern (anderenfalls werden die Putzkosten von der Kaution einbehalten) und jeden Schaden unverzüglich der touristischen Vermietungsagentur melden. Die Anzahl der zur Bewohnung in der Ferienresidenz zugelassenen Personen wird entweder durch die Anzahl der Betten oder mittels einer formellen Bezeichnung bestimmt.
Artikel 13
Die Versicherungsprämie für das Mietrisiko des Mieters gegen Feuer, Wasserschaden sowie Glasbruch ist im Mietpreis inbegriffen.
Artikel 14
In den Ferienunterkünften, in denen eine Inventaraufstellung vorhanden ist, ist der Mieter gehalten, die Genauigkeit derselben zu prüfen und schriftlich – innerhalb von 24 Stunden – eventuelle Abweichungen bekanntzugeben. Letzteres gilt auch für die Sauberkeit der Ferienwohnung.
Artikel 15
Um spätere Vermietungen zu ermöglichen, ist es dem Mieter untersagt, Vermietungsplakate zu entfernen. Auch muss die Wohnung der Agentur täglich von 10-12 Uhr und von 14-18 Uhr zugänglich sein.
Artikel 16
Die Schlüssel können nur während der Öffnungszeiten der touristischen Vermietungsagentur geholt oder abgegeben werden.
Artikel 17
Die touristische Vermietungsagentur wird den in der Vollmacht vereinbarten Mietpreis mit dem Vermieter erhöhen um eine vom Mieter der touristischen Vermietungsagentur verschuldeten Kommissionsgebühr.
Diese Mietpreiserhöhung deckt im Eintrittsfall auch die zusätzlichen Mietleistungen wie Versicherungen, usw.
In allen Anzeigen und in allen Veröffentlichungen hat die touristische Vermietungsagentur stets unzweideutig anzugeben, welche Dienste und Lieferungen im Preis, den der Mieter bezahlen soll, inbegriffen sind.
Artikel 18
Departement internationaal Vlaanderen ist die zuständige Instanz, welche die Genehmigung für die Ferienwohnungen erteilt, und bei der weitere Informationen zur Reglementierung des Betriebs einer Touristenunterkunft und zu den Rechtsmitteln eingeholt werden können, die für Streitfälle allgemein vorhanden sind, und bei welcher der Tourist eine Beschwerde einreichen kann. (DiV, Dienst Toeristische Vergunningen, Boudewijnlaan 30 bus 80, 1000 Brüssel, Tel +3225532950, logies@iv.vlaanderen.be)